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   FG Hamburg, 30.07.2020 - 4 K 124/18   

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FG Hamburg, 30.07.2020 - 4 K 124/18 (https://dejure.org/2020,30600)
FG Hamburg, Entscheidung vom 30.07.2020 - 4 K 124/18 (https://dejure.org/2020,30600)
FG Hamburg, Entscheidung vom 30. Juli 2020 - 4 K 124/18 (https://dejure.org/2020,30600)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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    Ausfuhrerstattung: Verjährung des Zinsanspruchs bei zurückgeforderter Ausfuhrerstattung

  • rechtsportal.de

    Verjährung des Zinsanspruchs bei zurückgeforderter Ausfuhrerstattung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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    Ausfuhrerstattung: Verjährung des Zinsanspruchs bei zurückgeforderter Ausfuhrerstattung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 29.03.2012 - C-564/10

    Pfeifer & Langen - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Schutz der finanziellen

    Auszug aus FG Hamburg, 30.07.2020 - 4 K 124/18
    Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 2988/95 gilt im Falle der Rückforderung rechtswidrig aus dem Unionshaushalt erlangter Vorteile nicht für die auf den Rückzahlungsanspruch berechneten Zinsen, wenn diese nicht nach Unionsrecht, sondern allein nach nationalem Recht geschuldet sind (EuGH, Urteil vom 29.03.2012, C-564/10; bestätigt durch Urteil vom 02.03.2017, C-584/15).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gelte die in Art. 3 VO Nr. 2988/95 vorgesehene Verjährungsfrist für die im Anspruch auf Erstattung eines rechtswidrig aus dem Unionshaushalt erlangten Vorteils bestehende Hauptforderung nicht für die Erstattung der infolge dieser Forderung angefallenen Zinsen, wenn diese nicht nach Unionsrecht geschuldet seien, sondern allein nach nationalem Recht (EuGH, Urteil vom 29.03.2012, C-564/10, 1. Leitsatz).

    Da die Zinsen somit nach Unionsrecht nicht geschuldet seien, folge aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.03.2012 (C-564/10), dass die Verjährungsregelung des Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 2988/95 nicht gelte, sondern die nationalen Verjährungsregelungen Anwendung fänden.

    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 29.03.2012 (C-564/10, ZfZ 2012, 166) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens erkannt, dass Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 312/1, im Folgenden: VO Nr. 2988/95) im Falle der Rückforderung rechtswidrig aus dem Unionshaushalt erlangter Vorteile nicht für die auf den Rückzahlungsanspruch berechneten Zinsen gilt, wenn diese nicht nach Unionsrecht, sondern allein nach nationalem Recht geschuldet sind (vgl. 1. Leitsatz).

    Unter Hinweis auf sein Urteil vom 29.03.2012 (C-564/10) hat der Gerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass das dortige Ausgangsverfahren eine Situation betroffen habe, in der die Zinsen allein nach nationalem Recht und nicht - wie in dem Ausgangsverfahren der Rechtssache C-584/15 - nach Unionsrecht geschuldet gewesen seien (Rz. 32).

  • BFH, 11.12.2012 - VII R 61/10

    Verjährung des Zinsanspruchs bei zurückgeforderter Ausfuhrerstattung

    Auszug aus FG Hamburg, 30.07.2020 - 4 K 124/18
    a) Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass sich in Fällen zurückgeforderter Ausfuhrerstattungen für vor dem 01.04.1995 ausgeführte Erzeugnisse die Verjährung des dazugehörigen Zinsanspruchs des beklagten Hauptzollamtes nach den bis zum 31.12.2001 gültigen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches richtet (BFH, Urteil vom 11.12.2012, VII R 61/10, BFH/NV 2013, 678 = ZfZ 2013, 82).

    b) Der Bundesfinanzhof hat weiterhin bereits entschieden, dass der Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattungen rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Erstattungsgewährung zu verzinsen ist und dass die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. nach § 198 Satz 1 i.V.m. § 201 Satz 1 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres beginnt, in welchem die Erstattung gewährt worden ist (vgl. BFH, Urteil vom 11.12.2012, VII R 61/10, BFH/NV 2013, 678 = ZfZ 2013, 82).

    Daraus sei aber nicht zu schließen, sie könnten auch erst von diesem Zeitpunkt an verjähren (BFH, Urteil vom 11.12.2012, VII R 61/10, BFH/NV 2013, 678 = ZfZ 2013, 82).

    Der Rückforderungsbescheid vom 23.09.1999 diente allerdings allein der Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs, nicht aber (auch) des Zinsanspruchs des beklagten Hauptzollamtes (vgl. hierzu bereits BFH, Urteil vom 11.12.2012, VII R 61/10, BFH/NV 2013, 678 = ZfZ 2013, 82).

  • EuGH, 02.03.2017 - C-584/15

    Glencore Céréales France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG,

    Auszug aus FG Hamburg, 30.07.2020 - 4 K 124/18
    Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 2988/95 gilt im Falle der Rückforderung rechtswidrig aus dem Unionshaushalt erlangter Vorteile nicht für die auf den Rückzahlungsanspruch berechneten Zinsen, wenn diese nicht nach Unionsrecht, sondern allein nach nationalem Recht geschuldet sind (EuGH, Urteil vom 29.03.2012, C-564/10; bestätigt durch Urteil vom 02.03.2017, C-584/15).

    Die Verjährung der Zinsforderung richte sich nach dem Unionsrecht, speziell nach den Vorschriften der Art. 3 und 4 Abs. 2 VO Nr. 2988/95, wie der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-584/15 (Urteil vom 02.03.2017) bekräftigt habe.

    Die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-584/15 steht den vorstehenden Ausführungen nicht entgegen, im Gegenteil: Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 02.03.2017 (C-584/15) bekräftigt, dass Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 2988/95 dahin auszulegen sei, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Zinsansprüchen gelte, die nach Art. 11 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 geschuldet seien (Rz. 33).

    Unter Hinweis auf sein Urteil vom 29.03.2012 (C-564/10) hat der Gerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass das dortige Ausgangsverfahren eine Situation betroffen habe, in der die Zinsen allein nach nationalem Recht und nicht - wie in dem Ausgangsverfahren der Rechtssache C-584/15 - nach Unionsrecht geschuldet gewesen seien (Rz. 32).

  • BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 4.10

    Landwirtschaft; Zucker; Einlagerung von Zucker; Lagerkostenvergütung;

    Auszug aus FG Hamburg, 30.07.2020 - 4 K 124/18
    Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt die Erwägung zugrunde, dass angesichts der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG, wonach Ansprüche auf Erstattung besonderer Vergünstigungen vom Zeitpunkt "des Empfangs an" (Fassung bis zum 20.05.1996) bzw. "ihrer Entstehung an" (Fassung ab dem 21.05.1996) zu verzinsen sind, der Lauf der Verjährungsfrist für den die Rückzahlung einer besonderen Vergünstigung betreffenden Zinsanspruch nicht erst mit der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids, sondern bereits mit dem Zeitpunkt der unrechtmäßigen Gewährung beginnt (in diesem Sinne auch und bereits BVerwG, Teilurteil vom 21.10.2010, 3 C 4/10, NVwZ 2011, 949; Beschluss vom 21.10.2010, 3 C 3/10, RdL 2011, 78).
  • BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 3.10

    Landwirtschaft; Zucker; Einlagerung von Zucker; Lagerkostenvergütung;

    Auszug aus FG Hamburg, 30.07.2020 - 4 K 124/18
    Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt die Erwägung zugrunde, dass angesichts der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG, wonach Ansprüche auf Erstattung besonderer Vergünstigungen vom Zeitpunkt "des Empfangs an" (Fassung bis zum 20.05.1996) bzw. "ihrer Entstehung an" (Fassung ab dem 21.05.1996) zu verzinsen sind, der Lauf der Verjährungsfrist für den die Rückzahlung einer besonderen Vergünstigung betreffenden Zinsanspruch nicht erst mit der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids, sondern bereits mit dem Zeitpunkt der unrechtmäßigen Gewährung beginnt (in diesem Sinne auch und bereits BVerwG, Teilurteil vom 21.10.2010, 3 C 4/10, NVwZ 2011, 949; Beschluss vom 21.10.2010, 3 C 3/10, RdL 2011, 78).
  • FG Hamburg, 09.09.2010 - 4 K 77/09

    Ausfuhrerstattung: Verjährung von Zinsen auf zu Unrecht gewährte

    Auszug aus FG Hamburg, 30.07.2020 - 4 K 124/18
    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 09.09.2010 (4 K 77/09, ZfZ 2011, Nr. 1, 3) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er an dieser nicht mehr fest.
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